Homeoffice-Pauschale 2026: Diese Regeln gelten für die Steuererklärung

Aktualisiert: 19. Aug.
Die sogenannte Homeoffice-Pauschale wurde während der Corona-Pandemie eingeführt und anschließend dauerhaft in das Einkommensteuergesetz übernommen. Ältere Beiträge nennen häufig noch 5 Euro pro Tag, höchstens 600 Euro oder eine zwischenzeitlich angekündigte Grenze von 1.000 Euro. Diese Angaben sind heute nicht mehr aktuell.
Für das Steuerjahr 2026 gilt weiterhin: Für jeden berücksichtigungsfähigen Tag können 6 Euro als Tagespauschale angesetzt werden. Der Höchstbetrag liegt bei 1.260 Euro pro Kalenderjahr. Damit werden höchstens 210 Tage berücksichtigt.
Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick
6 Euro Tagespauschale
höchstens 1.260 Euro pro Kalenderjahr
maximal 210 berücksichtigungsfähige Tage
kein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer erforderlich
Arbeitsmittel können unter den allgemeinen Voraussetzungen zusätzlich abziehbar sein
Der Höchstbetrag ist personenbezogen. Arbeiten mehrere Personen in einem Haushalt zuhause, prüft jede Person ihre Voraussetzungen und Arbeitstage getrennt.
Was ist die Homeoffice-Pauschale genau ?
Im Gesetz heißt die Homeoffice-Pauschale inzwischen Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung. Arbeitnehmer tragen sie als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung ein. Bei einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit kann sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
Die Pauschale soll typische Mehrkosten der Arbeit zuhause abdecken. Dazu gehören beispielsweise anteilige Kosten für Strom, Heizung oder die Nutzung der Wohnung. Einzelne Kosten müssen dafür nicht nachgewiesen werden.
Wichtig: Die 1.260 Euro sind keine direkte Steuererstattung. Der Betrag mindert die steuerpflichtigen Einkünfte. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt von der persönlichen Steuersituation ab.
Welche Tage können berücksichtigt werden ?
Die Tagespauschale kann grundsätzlich für einen Kalendertag angesetzt werden, wenn Du Deine berufliche oder betriebliche Tätigkeit zeitlich überwiegend in Deiner häuslichen Wohnung ausgeübt und an diesem Tag keine außerhalb der Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hast.
„Zeitlich überwiegend“ bedeutet nach der Finanzverwaltung: Mehr als die Hälfte Deiner tatsächlichen täglichen Arbeitszeit wurde zuhause geleistet. Eine kurze berufliche Auswärtstätigkeit oder ein Kundentermin schließt die Pauschale daher nicht automatisch aus, sofern die Arbeit zuhause zeitlich überwiegt und Du nicht zusätzlich Deine erste Tätigkeitsstätte aufsuchst.
Die Pauschale gilt pro Kalendertag nur einmal. Sie erhöht sich nicht, wenn Du an einem Tag für mehrere Arbeitgeber oder in mehreren beruflichen beziehungsweise selbstständigen Tätigkeiten zuhause arbeitest.
Brauche ich ein eigenes Arbeitszimmer ?
Nein. Für die Tagespauschale ist kein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer erforderlich. Du kannst sie auch geltend machen, wenn Du beispielsweise am Küchentisch, an einem Schreibtisch im Schlafzimmer oder in einer Arbeitsecke tätig bist.
Das unterscheidet die Tagespauschale vom Abzug tatsächlicher Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers. Für ein häusliches Arbeitszimmer gelten strengere Voraussetzungen, etwa zur räumlichen Abtrennung und zum Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit.
Was gilt, wenn ich am selben Tag ins Büro fahre ?
Besuchst Du an einem Tag Deine erste Tätigkeitsstätte, kannst Du die Tagespauschale im Regelfall nicht zusätzlich für diesen Tag ansetzen. Für den Arbeitsweg kommt stattdessen grundsätzlich die Entfernungspauschale in Betracht.
Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Steht Dir für Deine berufliche oder betriebliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und arbeitest Du an diesem Tag auch zuhause, darf die Tagespauschale grundsätzlich selbst dann möglich sein, wenn Du außerdem auswärts oder an Deiner ersten Tätigkeitsstätte tätig warst. Ein typisches Beispiel können Lehrkräfte sein, denen in der Schule für die Vor- und Nachbereitung dauerhaft kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Ob dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, muss im Einzelfall nachvollziehbar sein. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers kann dabei als zusätzliches Indiz dienen.
Beispiele für die Berechnung
Beispiel 1: 80 anrechenbare Tage
Du arbeitest an 80 Tagen zeitlich überwiegend zuhause und suchst an diesen Tagen Deine erste Tätigkeitsstätte nicht auf.
80 Tage × 6 Euro = 480 Euro Tagespauschale
Beispiel 2: 150 anrechenbare Tage
Du erfüllst die Voraussetzungen an 150 Tagen.
150 Tage × 6 Euro = 900 Euro Tagespauschale
Beispiel 3: 230 anrechenbare Tage
Rechnerisch wären 230 Tage × 6 Euro gleich 1.380 Euro. Wegen des gesetzlichen Höchstbetrags kannst Du jedoch höchstens 1.260 Euro ansetzen.
Warum führt die Pauschale nicht immer zu einer zusätzlichen Steuerersparnis ?
Bei Arbeitnehmern berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro für Werbungskosten. Eine zusätzliche steuerliche Wirkung entsteht grundsätzlich erst, wenn Deine gesamten abzugsfähigen Werbungskosten diesen Betrag überschreiten.
Zur Gesamtsumme können neben der Tagespauschale beispielsweise die Entfernungspauschale für Bürotage, berufliche Fortbildungen, Bewerbungskosten oder abzugsfähige Arbeitsmittel gehören. Deshalb solltest Du nicht nur die Homeoffice-Tage, sondern alle beruflich veranlassten Aufwendungen prüfen.
Können Arbeitsmittel zusätzlich abgesetzt werden ?
Ja. Die Tagespauschale deckt die durch die Tätigkeit in der Wohnung entstehenden Aufwendungen pauschal ab. Beruflich benötigte Arbeitsmittel sind davon nicht umfasst und können unter den allgemeinen steuerlichen Voraussetzungen zusätzlich berücksichtigt werden.
Dazu können beispielsweise ein beruflich genutzter Monitor, ein Headset, eine Tastatur, ein Bürostuhl oder andere Arbeitsgeräte gehören. Bei gemischter beruflicher und privater Nutzung ist gegebenenfalls nur der berufliche Anteil abziehbar. Für größere Anschaffungen können außerdem Abschreibungsregeln gelten.
Tagespauschale oder häusliches Arbeitszimmer ?
Für denselben Zeitraum kannst Du nicht gleichzeitig die Tagespauschale und tatsächliche Aufwendungen beziehungsweise die Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen. Welcher Ansatz möglich und günstiger ist, hängt von den individuellen Voraussetzungen ab.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt Deiner gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit, können statt der tatsächlichen Kosten unter bestimmten Voraussetzungen pauschal 1.260 Euro als Jahrespauschale angesetzt werden. Diese Jahrespauschale ist jedoch nicht mit der Tagespauschale gleichzusetzen.
Wie weise ich meine Homeoffice-Tage nach ?
Führe am besten eine nachvollziehbare Aufstellung Deiner Arbeitstage. Dafür eignen sich ein Kalender, eine Tabelle oder die Zeiterfassung des Arbeitgebers. Notiere insbesondere:
das Datum des jeweiligen Homeoffice-Tages,
ob und wie lange Du zuhause gearbeitet hast,
ob Du Deine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hast,
gegebenenfalls berufliche Auswärtstermine und
Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage.
Die Aufstellung muss normalerweise nicht ungefragt mit der Steuererklärung eingereicht werden. Du solltest sie jedoch für mögliche Rückfragen des Finanzamts aufbewahren. Die Tagespauschale wird in der Steuererklärung im Bereich der Werbungskosten beziehungsweise der Tätigkeit in der häuslichen Wohnung erfasst.
Fazit: Der alte Betrag von 5 Euro ist überholt
Die Homeoffice-Pauschale beträgt im Jahr 2026 weiterhin 6 Euro pro berücksichtigungsfähigem Kalendertag und höchstens 1.260 Euro im Jahr. Ein eigenes Arbeitszimmer ist nicht erforderlich. Entscheidend sind die tatsächliche Arbeit zuhause, die zeitliche Verteilung des Arbeitstags und die Frage, ob die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde.
Auch die Formulierung, man müsse „ausschließlich zuhause“ arbeiten, ist nicht ganz richtig: Grundsätzlich muss die Tätigkeit zuhause zeitlich überwiegen. Bei dauerhaft fehlendem anderem Arbeitsplatz gelten zusätzliche Sonderregeln.
Amtliche Grundlagen
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Steuerliche Sachverhalte können je nach persönlicher Situation unterschiedlich zu beurteilen sein.
Urheberhinweis
Originalbeitrag von Stephan Rasch. Eine vollständige oder auszugsweise Übernahme ist nur mit deutlich sichtbarer Quellenangabe und Verlinkung des Originalartikels gestattet. Artikelkennung: SR-FAQ-20260819-006
Für die Zuordnung der Originalfassung gilt bei diesem Beitrag die Kennung SR-FAQ-20260819-006.
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Originalbeitrag von Stephan Rasch. Eine vollständige oder auszugsweise Übernahme ist nur mit deutlich sichtbarer Quellenangabe und Verlinkung des Originalartikels gestattet. Artikelkennung: SR-FAQ-20260819-06
Für die Zuordnung der Originalfassung gilt bei diesem Beitrag die Kennung SR-FAQ-20260819-06.Stand: August 2026
